Ortsgericht Gemünden

Ortsgericht

Ortsgericht Gemünden

Ortsgerichtsvorsteher

Günther Wagner

Tel.: 06453  648 250

Mobil: 0151 214 64568

E-Mail:

 

Martin-Niemöller-Straße 1

35285 Gemünden (Wohra)

Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz und setzen sich aus orts- und gemarkungskundigen Bürgern zusammen.

 

Die wichtigsten Aufgaben des Ortsgerichts:

 

Beglaubigungen:

Ein wichtiger Service des Ortsgerichtes ist die Beglaubigung von Unterschriften oder Abschriften. Von großer Bedeutung ist die Unterschriftsbeglaubigung im Grundstücksverkehr. Hier ersetzt zum Beispiel bei der Eintragungsbewilligung für eine einfache Grundschuld oder bei der Löschungsbewilligung für eine Hypothek die amtliche Beglaubigung des Ortsgerichtes die Mitwirkung eines Notars. Der/die Unterschreibende muss sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Die Unterschrift muss in Gegenwart des Ortsgerichtes geleistet werden.

 

Bei Beglaubigungen von Fotokopien von Urkunden oder Zeugnissen muss das Original vorgelegt werden. Eine Beglaubigung von Abschriften aus dem Personenstandsbuch (Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunde) ist nicht möglich. Diese werden nur vom Standesamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ausgestellt.

 

Schätzungen:
Eine vielgenutzte Dienstleistung des Ortsgerichts besteht darin, den Wert bebauter oder unbebauter Grundstücke zu schätzen. Das Ortsgericht erarbeitet ein Wertgutachten. Grundsätzlich kann jeder Eigentümer oder Miteigentümer der Immobilie die Schätzung beantragen. Es genügt ein formloser Antrag an das Ortsgericht. Ein Kaufinteressent hat jedoch kein Antragsrecht. Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung erhoben, die vom Verkehrswert abhängig ist sowie die entstandenen Auslagen berechnet.

 

Sterbefallanzeigen:
Die Ortsgerichte dienen auch der Unterstützung der Justizbehörden. Die gilt insbesondere für Nachlassangelegenheiten. So werden in allen Todesfällen dem Amtsgericht Sterbefallanzeigen erstattet, die unter anderem Angaben über die gesetzlichen Erben, den Nachlass und das Vorhandensein letztwilliger Verfügungen (Testamente) enthalten. Diese Angaben holt der Ortsgerichtsvorsteher bei einem der Angehörigen des Verstorbenen ein. Er ist per Dienstanweisung gehalten, die Sterbefallanzeige unverzüglich aufzunehmen.