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Informationen zur Grundsteuerreform

Seit dem 01. Juli 2022 müssen alle Grundstücksbesitzer in Deutschland, die zum Stichtag 01. Januar 2022 Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder land- bzw. forstwirtschaftlichen Fläche sind, eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt abgeben.

Hintergrund ist eine Neuberechnung der Grundsteuer, die nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendig wurde.

Grund- und Immobilienbesitzer benötigen für die Grundsteuererklärung einige Daten. Neben allgemeinen Angaben wie Adresse und Einheitswertaktenzeichen des Grundstücks sowie Wohnort des Eigentümers werden Angaben zur Größe des Flur- bzw. Grundstücks benötigt, ebenso die Grundbuchblattnummer. Darüber hinaus sind Angaben zur Wohnfläche bzw. Nutzungsfläche der Immobilie erforderlich.

 

Im Vorfeld wurden alle Grundstücksbesitzer schriftlich vom Finanzamt  informiert und zur Abgabe der erforderlichen Daten aufgefordert.

 

Die Finanzbehörden in Hessen haben für die Eigentümer dazu unter www.grundsteuer.hessen.de eine entsprechende Checkliste erstellt.

 

Die Steuerbehörden haben zur elektronischen Übermittlung ein Formular in das Steuerportal ELSTER eingestellt. Briefe und Faxe sind nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Zur Eingabe in das ELSTER-Portal benötigt man ein Benutzerkonto. Dieses kann man unter www.elster.de beantragen. Ist bereits ein Benutzerkonto vorhanden, etwa zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, können Sie dieses auch für die Grundsteuererklärung verwenden. Die Datenerfassung läuft bis 31. Oktober 2022.

 

Nachfolgend  finden Sie eine Auflistung der Daten, die Sie für sich benötigen: 


Grundangaben:

Aktenzeichen: Sie finden das Aktenzeichen (16-stellig) ___________________, bisher auch „Einheitswert-Aktenzeichen“, „EW-Az.“ oder ähnlich genannt, entweder auf den Einheitswertbescheiden des Finanzamts oder den Abgabenbescheiden bzw. Grundsteuerbescheiden der Kommune.
Zuständiges Finanzamt: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt.
Die Kontaktdaten der Finanzämter finden Sie auch auf www.grundsteuer.hessen.de .
 

Lage des Grundstücks:
Straße und Hausnummer ___________________
Postleitzahl und Ort ___________________
 

Eigentümerinnen und Eigentümer:
Es sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer mit Adressdaten zu erklären.
Sie besitzen eine Eigentumswohnung? Dann bildet Ihre Wohnung ein Grundstück. Nur hierfür sind die (Mit-)Eigentümerinnen bzw. (Mit-)Eigentümer zu erklären.

 

Angaben zum Grund und Boden:
Es werden folgende Informationen aus dem Grundbuchauszug benötigt:
- Gemarkung _______________
- Flur und Flurstück _______________
- Größe des Grundstücks _______________
- Grundbuchblattnummer und ggf. Miteigentumsanteil _______________
Diese Informationen können Sie dem Kaufvertrag, Grundbuchauszug oder aus dem Liegenschaftskataster entnehmen:

 

Diese Daten können Sie über den folgenden Link : GDS Hessen anfordern.

 

Ansprechpartner Liegenschaftskataster:

Amt für Bodenmanagement Korbach

Medebacher Landstraße 27

34497 Korbach

Telefon: +49(56 31) 9 78 - 0

Fax: +49(6 11) 327 60 55 01

 

E-Mail:

Homepage: Amt für Bodenmanagement

 

 

Hinweis: In Zusammenarbeit mit der hessischen Katasterverwaltung wird Ihnen ab dem Monat Juni 2022 die Möglichkeit gegeben, einen „Sonderkatasterauszug Hessen Grundsteuerreform (LuF)“ online und kostenfrei über die Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation abzurufen. Dieser enthält neben der Auflistung Ihrer Flurstücke die weiteren zu erklärenden Daten, soweit diese der Finanzverwaltung vorliegen. Den Link auf den Sonderkatasterauszug finden Sie auf der Homepage zur Grundsteuerreform (https://finanzamt.hessen.de/Grundsteuerreform/Grundsteuer-A-in-Hessen ).

 

Ansprechpartner Grundbuchauszug oder Kaufverträge:

Amtsgericht Frankenberg (Eder)

Geismarer Straße 22

35066 Frankenberg (Eder)

Telefon: +49(6451) 7261-0

Fax: +49(611) 327618062

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/AG-Frankenberg

 

 

Wohnfläche von Gebäuden:
Bei reinen Wohngebäuden ist nur die Wohnfläche zu erklären. Die Fläche eines
Arbeitszimmers gehört zur Wohnfläche. Die Wohnfläche finden Sie ggf. in Ihren
Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag.
Zur Wohnfläche zählen nicht:
- Räume in Keller und Dachgeschoss, die nicht als Wohnraum dienen.
- Garagen – Dienen sie Wohngebäuden, bleiben sie außer Ansatz, wenn sie in
räumlichem Zusammenhang zum Wohngebäude stehen (z. B. angebaute oder
freistehende Garage auf dem Grundstück; Tiefgarage im Mietshaus) oder wenn ihre
Grundfläche 100 Quadratmeter nicht überschreitet;
- Nebengebäude – Sie bleiben unberücksichtigt, wenn sie Wohngebäuden dienen und
ihre Gebäudefläche weniger als 30 Quadratmeter beträgt. Ein Nebengebäude kann
beispielsweise eine Scheune oder ein Gartenhaus sein.


Nutzungsfläche von Gebäuden
Zur Nutzungsfläche zählen insbesondere Flächen, die gewerblichen, betrieblichen
(Werkstätte, Büroräume, ...) oder sonstigen Zwecken (z. B. Vereinsräume) dienen und keine
Wohnflächen sind. Die Information zur Nutzungsfläche finden Sie ggf. in Ihren Bauunterlagen
oder dem Kaufvertrag.

 

Für die elektronische Übermittlung Ihrer Erklärung zum Grundsteuermessbetrag können Sie das ELSTER-Verfahren nutzen. Hierzu ist eine einmalige Registrierung im Internet auf www.elster.de nötig. ELSTER steht für "ELektronische STeuerERklärung" und ist ein kostenloser und sicherer Service der Steuerverwaltungen in Deutschland, um beispielsweise Steuererklärungen digital abzugeben. Wenn Sie sich bereits bei ELSTER registriert haben, müssen Sie sich für die elektronische Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag nicht ein zweites Mal registrieren.
Wenn Sie noch kein ELSTER-Benutzerkonto haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Gut zu wissen: Familienangehörige (z. B. Ihre Kinder oder Enkel) dürfen ihre eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Erklärung für Sie abzugeben.
 

In Einzelfällen sind Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Abgabe möglich. Ein Anruf beim Bürgerservice Ihres zuständigen Finanzamts gibt im Zweifelsfall Klarheit darüber, ob Sie im vorliegenden Fall die Erklärung auch in Papierform abgeben dürfen.

 

Für die Bürgerinnen und Bürger steht somit mit www.grundsteuer.hessen.de   ein umfangreiches Informationsportal im Internet bereit und für Rückfragen ein gut geschulter Bürgerservice beim Finanzamt Korbach-Frankenberg unter der Telefonnummer: 05631/563-0 zur Verfügung.

 

 

 

  Das Örtliche  Verwaltungsportal Hessen

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